Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von Berlin&Cramer GbR, Marienfelder Str. 123, 56070 Koblenz (nachfolgend auch „Fotografen“).
Die Fotografen erbringen für Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunden“) diverse Leistungen im Bereich der Fotografie.
1. Geltungsbereich der AGB
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil jeder mit den Fotografen getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Diese AGB gelten nur insoweit, als keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
(2) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(3) Entgegenstehenden Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern bzw. Auftraggebern wird ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Verträge kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die Fotografen zustande. sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Angebote der Fotografen freibleibend.
(2) Vertragsgegenstand ist die Erstellung von Fotografien und Videos, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium diese erstellt wurden, vorliegen oder übermittelt wurden, so insbesondere aber nicht ausschließlich jpg Dateien, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, elektronisches sowie digital übermitteltes Material (nachfolgend „Werke“ oder „(Bild-)Material“) sowie die Einräumung einer Lizenz zu deren Nutzung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck.
(3) Der Umfang übernommener vertraglicher Leistungsverpflichtungen sowie die entsprechende Vergütung der Fotografen ergibt sich ausschließlich aus einer Leistungsbeschreibung der Fotografen oder aus einer von den Fotografen ausdrücklich bestätigten Leistungsbeschreibung (nachfolgend auch „Auftrag“). Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(4) Nach Leistungserbringung rechnen die Fotografen auf Basis des Auftrages die erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ab.
(5) Unerhebliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, behalten sich die Fotografen vor. im Falle solcher Änderungen oder Abweichungen sind die Fotografen verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Von dem Auftrag abweichende Mehrleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sowie sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Mehraufwendungen sind vom Auftraggeber nach den üblichen Vergütungssätzen der Fotografen gesondert zu vergüten, wenn und soweit in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Vereinbarung über die weitere Vergütung zwischen den Parteien zustande kommt.
(7) Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist während des Shootings anwesend, um der gestalterischen Auffassung des Fotografen zuzustimmen. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. in einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Werken gesondert zu honorieren.
(8) Die Fotografen sind berechtigt, dritte zur Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen beizuziehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.
(9) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografen ausgewählt.
(10) Soweit gesetzlich zulässig gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen, wenn Mängel gegenüber dem Fotografen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablieferung der Werke, schriftlich gerügt werden.
3. Vergütung und Fälligkeit
(1) Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen. In Angeboten und Rechnungen weist der Fotograf die gesetzliche Umsatzsteuer sowie den Endpreis aus.
(2) Es gilt das zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(3) Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck (siehe Ziffer 5 Abs. 3) abgegolten.
(4) Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind soweit diese nicht ausdrücklich im Auftrag ausgewiesen sind, nicht im Honorar enthalten und werden gesondert abgerechnet.
(5) Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografen sind berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
(6) Die den Fotografen zustehende Vergütung ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werk nicht veröffentlicht wird.
(7) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Werke Eigentum des Fotografen
4. Überlassenes Bildmaterial
(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von den Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(2) Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
(3) Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
(4) Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
5. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
(2) Ausschließliche Nutzungsrechte, Medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar.
(3) Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist, übertragen.
(4) Jede über vorstehenden Abs. 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fotografen. dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für:
° Eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Katalogen, (Social-Media-) Kampagnen, Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
° Jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt).
(5) Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen Urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit „[m]“ gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
(7) Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
(8) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
6. Nennung, Eigenwerbung
(1) Der Fotograf hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber benannt zu werden.
(2) Ferner sind die Fotografen berechtigt, die von ihnen hergestellten Werke – auch bei exklusiver Nutzungsrechteeinräumung – zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Nebenpflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen den Fotografen übergebenen Vorlagen die erforderlichen Rechte, so insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, vollumfänglich frei.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, ggf. Kosten für die Aufbewahrung bzw. Lagerung zu berechnen und/oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Haftung, Schadensersatz
(1) Die Haftung der Fotografen gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – auf insgesamt die Höhe der vereinbarten Endsumme der Vergütung beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Fotografen herbeigeführt wurde oder auf der Verletzung von Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag herrührt. Im übrigen wird die Haftung der Fotografen, insbesondere für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Displays, Layouts oder Daten hafteten die Fotografen – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Fotografen übernehmen keine Haftung für die Verletzung von rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. b. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Auftraggeber stellt die Fotografen insoweit von sämtlichen Ansprüchen dritter in Zusammenhang mit der Betextung sowie mit den sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhängen, vollumfänglich frei.
(3) Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang – sofern gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(4) Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
(5) Die Fotografen verwahren digitale Rohdaten sorgfältig. Sie sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihnen verwahrte Rohdaten nach drei (3) Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
9. Löschung digitaler Daten
(1) Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
(2) Überlassen die Fotografen auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in betracht kommt, hat der Kunde digitale Daten zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben.
10. Vertragsstrafe
(1) Bei jeglicher unberechtigter (ohne Zustimmung der Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
(2) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
(3) Die Vertragsstrafe wird sofort fällig.
11. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die den Fotografen zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß dem BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Die Einwilligung gilt solange wie die Datenspeicherung zur Abwicklung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich ist und/oder solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
12. Übertragbarkeit und Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit den Fotografen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Fotografen auf dritte zu übertragen und/oder abzutreten.
(2) Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen von den Fotografen anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
13. Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen der Fotografen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Abkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
(2) Erfüllungsort ist der Arbeitssitz der Fotografen.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen der Fotografen ist – soweit gesetzlich zulässig – das Landgericht Koblenz ausschließlich zuständig. Die Fotografen sind allerdings darüber hinaus berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
– Ende der AGB –Stand: 01. Januar 2020